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   BGH, 12.04.1951 - 4 StR 124/50   

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https://dejure.org/1951,432
BGH, 12.04.1951 - 4 StR 124/50 (https://dejure.org/1951,432)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1951 - 4 StR 124/50 (https://dejure.org/1951,432)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1951 - 4 StR 124/50 (https://dejure.org/1951,432)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 112
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 155/61

    Pflichten des Kraftfahrers bei drohender Verletzung des Vorfahrtsrechts

    Die Wartepflicht besteht insbesondere auch dann, wenn ein Fahrer so knapp vor einem Vorfahrtsberechtigten dessen Fahrbahn überqueren müßte, daß dieser sich gefährdet sehen könnte (BGH 4 StR 124/50 vom 12. April 1951 = LM Nr. 2 zu § 13 StVO).
  • BGH, 20.11.1952 - VI ZR 2/52
    Unter den hier gegebenen Umständen hatte daher der auf der Vorrechtstraße fahrende Lastkraftwagen, auch wenn der in der erwähnten Entscheidung niedergelegten Ansicht gefolgt wird (vgl. dagegen RG [4. Strafsenat] VAE 1938, 35 Nr. 36), auf alle Fälle das Vorfahrtrecht vor dem aus der Seitenstraße einbiegenden Personenkraftwagen (vgl. auch BGHSt 1, 112).
  • BGH, 26.04.1957 - VI ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Es entfällt grundsätzlich erst dann, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug von der Straßenkreuzung oder -einmündung noch so weit entfernt ist, daß seine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt und sein Fahrer auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes in Verwirrung gebracht, zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemäßem Verhalten genötigt wird (BGHSt 1, 112 [BGH 12.04.1951 - 4 StR 124/50]; BGH Urteil vom 30. Januar 1953 - VI ZR 37/52 VRS 5, 182; BGH Urteil vom 7. Januar 1954 3 StR 670/53 VRS 6, 157).
  • BGH, 05.06.1952 - 4 StR 18/52

    Rechtsmittel

    Auch wenn er die Kreuzung zuerst erreichte, durfte er sie nur befahren, nachdem er sich durch gründliches Umschauen vergewissert hatte, dass, sich kein bevorrechtigtes Fahrzeug auf der Vorfahrststrasse näherte, oder dass dieses wenigstens noch so weit entfernt war, dass er sicher sein durfte, er werde die Kreuzung schon überquert haben, ehe der Vorfahrtsberechtigte sie erreicht haben würde (BGH Urt v 12.4.51 - 4 StR 124/50 -).
  • BGH, 10.01.1958 - VI ZR 301/56
    gebraucht hat, so.war der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 106 km/st im Augenblick des Anfahrens des Beklagten nur etwa 120 m entfernt, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten bereits gut zu sehen, Der Beklagte hätte also entweder den Kläger vorfahren lassen müssen oder aber seinerseits nur dann vor dem Kläger in die Bundesstraße einbiegen dürfen, wenn er das so schnell und zügig tun konnte und tat, dass der Kläger auch unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit die Einmündung ohne die Besorgnis eines Zusammenstoßes glatt durchfahren konnte (vgl. RG VAE 1938, 411 Nr. 592; BGHSt 1, 112; BGZ 9, 6 [97]; BGH VRS 5, 182; 6, 157, 13, 22; OLG Hamm DAR 1956, 308).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 401/52

    Rechtsmittel

    Die Vorfahrt geht dem Berechtigten durch zu schnelles Einfahren in die Kreuzung nicht verloren, solange der von links Kommende die Kreuzung nicht um so viel früher erreicht, dass er sie noch gefahrlos befahren kann (vgl RGSt 71, 166 und BGHSt 1, 112 [BGH 12.04.1951 - 4 StR 124/50]).
  • BGH, 03.07.1954 - VI ZR 190/53

    Rechtsmittel

    Das Vorfahrtrecht entfällt nicht schon dann, wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Fahrbahnschnittpunkt nur um Sekunden oder Sekundenteile vor dem an sich Vorfahrtberechtigten erreichen könnte, sondern nur dann, wenn das so rechtzeitig geschieht, daß nach vernünftigem Ermessen jede Verkehrsgefährdung durch das Einbiegen entfällt (BGH Urteil vom 12. April 1951 - 4 StR 124/50 - VerkRS 3, 193 Nr. 72).
  • BGH, 07.01.1954 - 3 StR 670/53
    In der Rechtsprechung ist deshalb die Wartepflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten schon dann bejaht, wenn der Vorfahrtberechtigte durch das Verhalten des Wartepflichtigen in Verwirrung oder in Furcht vor einem Zusammenstoss versetzt, wenn seine Fahrt verzögert, er zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemässem Verhalten gezwungen oder wenn er in seiner freien Weiterfahrt und in seiner flüssigen Bewegung gehemmt oder gehindert würde (vgl. RGSt 67, 93; RG JW 1932, 2039; RG BAR 1938, 101; BGHSt 1, 112; 3, 54).
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